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Hier finden Sie die Termine der 14-tägigen Restmülltonnen-Entleerung:
Diese Termine gelten nicht für Privathaushalte!!
Hier finden Sie die Gebühren für die Tonnen für gewerbliche Zwecke:
Link zur Gewerbeabfall-Verordnung
Bei jeder gewerblichen Tätigkeit fallen Abfälle an, denen man sich entledigen will oder muss.
Doch wie können Abfälle ökologisch und kostengünstig entsorgt werden?
Mit in Kraft treten der Gewerbeabfall-Verordnung am 1.1.2003 sind Abfallerzeuger und -besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen und Bau- und Abbruchabfällen verpflichtet, Wertstoffe, wie z. B. Bauschutt, Holz, Glas, Kunststoffe, verwertbare Produktionsabfälle, etc. getrennt zu sammeln und dem Wertstoffkreislauf zurückzuführen.
Die Gewerbeabfall-Verordnung regelt die getrennte Erfassung von Wertstoffen, die Erfassung von Wertstoffgemischen zur Vorbehandlung und die Erfassung von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden können.
Ebenso werden mit dieser Verordnung die Getrennthaltung und die Anforderungen an die Vorbehandlung von Bau- und Abbruchabfällen geregelt.
Abfälle zur Beseitigung sind laut Gesetz alle Abfälle, die nicht verwertet werden. Diese Abfälle müssen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, also der Rhein-Hunsrück Entsorgung, überlassen werden. Damit wird jeder Gewerbebetrieb verpflichtet ein Restabfallgefäß des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu nutzen.
Diese Restabfallbehälter sind für verschiedenste, nicht verwertbare Abfälle, wie z. B. Kehricht, Zigarettenkippen, Abfälle aus dem Sozialbereich, Hygieneartikel, verschmutzte Verpackungen, nicht verwertbare Produktionsabfälle, etc., vorgesehen.
Abfälle zur Beseitigung und Abfallgemische, die überwiegend Abfälle zur Beseitigung enthalten, müssen der Rhein-Hunsrück Entsorgung überlassen werden.
Über das Internet ist der Verordnungstext als download beim Bundesumweltministerium erhältlichZiel ist es, die Wertstoffe durch geschicktes steuern der Laufbänder den richtigen Sammelbehältern zuzuordnen.
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